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   VG Berlin, 26.11.2008 - 2 A 81.06   

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VG Berlin, 26.11.2008 - 2 A 81.06 (https://dejure.org/2008,32437)
VG Berlin, Entscheidung vom 26.11.2008 - 2 A 81.06 (https://dejure.org/2008,32437)
VG Berlin, Entscheidung vom 26. November 2008 - 2 A 81.06 (https://dejure.org/2008,32437)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 25.10.2005 - 2 BvR 524/01

    Unterschiedliche Behandlung von Vater und Mutter bei der Erteilung einer

    Auszug aus VG Berlin, 26.11.2008 - 2 A 81.06
    Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt (BVerfGE 114, 357 , m. w. N.).

    Dass eine gesetzliche Regelung nicht die Rechtsverhältnisse der Eltern selbst, sondern ein Recht der Kinder in Abhängigkeit vom Geschlecht der Eltern unterschiedlich regelt, hindert nicht an einer Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 114, 357 ).

    Im Fall des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG muss die gesetzliche Differenzierung zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sein (BVerfGE 114, 357 , m. w. N.).

    Fehlt es an solchen zwingenden tatsächlichen Gründen für die Ungleichbehandlung, lässt sich diese nur im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht rechtfertigen (BVerfGE 114, 357 ; BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007, a. a. O.).

  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 9/04

    Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und

    Auszug aus VG Berlin, 26.11.2008 - 2 A 81.06
    Auch eine mittelbare Schlechterstellung nichtehelicher Kinder im Verhältnis zu ehelichen Kindern ist durch Art. 6 Abs. 5 GG genauso verboten wie die Diskriminierung einzelner Gruppen nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 9/04 - NJW 2007, 1735 , m. w. N.).

    Eine differenzierende Regelung für nichteheliche Kinder ist verfassungsrechtlich im Fall von Art. 6 Abs. 5 GG nur gerechtfertigt, wenn sie aufgrund der unterschiedlichen tatsächlichen Lebenssituation zwingend erforderlich ist, um das Ziel der Gleichstellung von nichtehelichen Kindern mit ehelichen Kindern zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007, a. a. O., S. 1736).

    Fehlt es an solchen zwingenden tatsächlichen Gründen für die Ungleichbehandlung, lässt sich diese nur im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht rechtfertigen (BVerfGE 114, 357 ; BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007, a. a. O.).

  • BVerwG, 31.01.1997 - 1 B 2.97

    Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt - Nichteheliches Kind eines deutschen

    Auszug aus VG Berlin, 26.11.2008 - 2 A 81.06
    Denn aus dem systematischen Zusammenhang und dem eindeutigen Wortlaut des § 5 StAG, der den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für vor dem 1. Juli 1993 geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer deutschen Mutter an weitere Voraussetzungen knüpft, ergibt sich ohne weiteres, dass die Regelung des § 4 Abs. 1 StAG lediglich für nach dem 1. Juli 1993 geborene Kinder gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 1 B 2/97 - Buchholz 130 § 4 RuStAG Nr. 7).

    Soweit hierdurch die Gruppe der vor dem 1. Juli 1993 geborenen Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter gegenüber ehelichen Kindern bzw. - u. a. in Anknüpfung an das Geschlecht eines Elternteils - der Gruppe nichtehelicher Kinder einer deutschen Mutter benachteiligt werden sollte, ist dies mit Art. 6 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar (so im Ergebnis auch BVerwGE 68, 220 ; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 1 B 2/97 - Buchholz 130 § 4 RuStAG Nr. 7, wonach Art. 6 Abs. 5 GG nicht gebiete, nichtehelichen Kindern deutscher Väter ohne weiteres den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen).

    In Übereinstimmung mit den familienrechtlichen Regelungen, die die elterliche Sorge ohne eine Sorgeerklärung beider Elternteile gegenwärtig der Mutter zuordnen (§ 1626a BGB), sie der Mutter in der Vergangenheit sogar ausschließlich (§ 1705 BGB a. F.) zuordneten, geht das Staatsangehörigkeitsrecht davon aus, dass typischerweise eine Familienbindung zwischen dem nichtehelichen Kind und seiner Mutter besteht (vgl. BVerfGE 56, 363 ; BVerwGE 68, 220 ; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997, a. a. O.; Urteil der Kammer vom 5. Januar 1995 - 2 A 104.93 - juris, Rn. 19 f.).

  • BVerwG, 06.12.1983 - 1 C 122.80

    Staatsangehörigkeit - Nichteheliches Kind - Wiedereinbürgerung -

    Auszug aus VG Berlin, 26.11.2008 - 2 A 81.06
    Soweit hierdurch die Gruppe der vor dem 1. Juli 1993 geborenen Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter gegenüber ehelichen Kindern bzw. - u. a. in Anknüpfung an das Geschlecht eines Elternteils - der Gruppe nichtehelicher Kinder einer deutschen Mutter benachteiligt werden sollte, ist dies mit Art. 6 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar (so im Ergebnis auch BVerwGE 68, 220 ; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 1 B 2/97 - Buchholz 130 § 4 RuStAG Nr. 7, wonach Art. 6 Abs. 5 GG nicht gebiete, nichtehelichen Kindern deutscher Väter ohne weiteres den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen).

    In Übereinstimmung mit den familienrechtlichen Regelungen, die die elterliche Sorge ohne eine Sorgeerklärung beider Elternteile gegenwärtig der Mutter zuordnen (§ 1626a BGB), sie der Mutter in der Vergangenheit sogar ausschließlich (§ 1705 BGB a. F.) zuordneten, geht das Staatsangehörigkeitsrecht davon aus, dass typischerweise eine Familienbindung zwischen dem nichtehelichen Kind und seiner Mutter besteht (vgl. BVerfGE 56, 363 ; BVerwGE 68, 220 ; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997, a. a. O.; Urteil der Kammer vom 5. Januar 1995 - 2 A 104.93 - juris, Rn. 19 f.).

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus VG Berlin, 26.11.2008 - 2 A 81.06
    Die einer Stichtagsregelung im Einzelfall notwendigerweise anhaftenden Härten, die - wie womöglich im Fall der Klägerin - spürbar werden können, wenn die Familienbindung tatsächlich bereits über mehr als drei Jahre im Ausland bestand, müssen hingenommen werden (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 49, 260 ; 80, 297 ).
  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus VG Berlin, 26.11.2008 - 2 A 81.06
    Dass infolge der Altersgrenze im Einzelfall Härten entstehen können, ist hinzunehmen, da der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auch in diesen Fällen - etwa auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 StAG - möglich bleibt (zur Zulässigkeit typisierender und generalisierender Regelungen vgl. BVerfGE 103, 310 , m. w. N.).
  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

    Auszug aus VG Berlin, 26.11.2008 - 2 A 81.06
    Die einer Stichtagsregelung im Einzelfall notwendigerweise anhaftenden Härten, die - wie womöglich im Fall der Klägerin - spürbar werden können, wenn die Familienbindung tatsächlich bereits über mehr als drei Jahre im Ausland bestand, müssen hingenommen werden (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 49, 260 ; 80, 297 ).
  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht

    Auszug aus VG Berlin, 26.11.2008 - 2 A 81.06
    Die einer Stichtagsregelung im Einzelfall notwendigerweise anhaftenden Härten, die - wie womöglich im Fall der Klägerin - spürbar werden können, wenn die Familienbindung tatsächlich bereits über mehr als drei Jahre im Ausland bestand, müssen hingenommen werden (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 49, 260 ; 80, 297 ).
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus VG Berlin, 26.11.2008 - 2 A 81.06
    Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz beruht der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit neben der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich auch auf der Familienbindung zu dieser Person (vgl. BVerfGE 37, 217 ).
  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus VG Berlin, 26.11.2008 - 2 A 81.06
    In Übereinstimmung mit den familienrechtlichen Regelungen, die die elterliche Sorge ohne eine Sorgeerklärung beider Elternteile gegenwärtig der Mutter zuordnen (§ 1626a BGB), sie der Mutter in der Vergangenheit sogar ausschließlich (§ 1705 BGB a. F.) zuordneten, geht das Staatsangehörigkeitsrecht davon aus, dass typischerweise eine Familienbindung zwischen dem nichtehelichen Kind und seiner Mutter besteht (vgl. BVerfGE 56, 363 ; BVerwGE 68, 220 ; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997, a. a. O.; Urteil der Kammer vom 5. Januar 1995 - 2 A 104.93 - juris, Rn. 19 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2007 - 5 B 12.06

    Einbürgerung eines Ausländers - Anrechnung von Voraufenthaltszeiten

  • VG Berlin, 05.01.1995 - 2 A 104.93
  • VG Bayreuth, 30.04.2013 - B 1 K 11.408

    Feststellung der Staatsangehörigkeit; nichteheliches Kind eines Vaters mit

    Eine "Nachfrist" hat der Gesetzgeber gerade nicht eingeräumt (vgl. VG Berlin, U.v. 26.11.2008 - 2 A 81.06 - juris m.w.N; Marx in GK-StAR GW 2000, § 5, Rn. 82).

    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber grundlegenden Fehleinschätzungen unterlegen wäre, den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten oder rechtswidrig in grundrechtliche geschützte Positionen eingegriffen hätte (vgl. eingehend VG Berlin, U.v. 26.11.2008 - 2 A 81.06 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2009 - 12 A 685/09

    Voraussetzungen für einen Staatsangehörigkeitserwerb nach § 5 Reich- und

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 1988 - 18 A 1370/87 -, OVGE Mülü 40, 261; VG Berlin, Urteil vom 5. Januar 1995 - 2 A 104.93 -, Juris; Urteil vom 26. November 2008 - 2 A 81.06 -, Juris.
  • VG Berlin, 11.02.2009 - 2 A 49.08

    Antrag auf Einbürgerung eines mazedonischen Staatsangehörigen

    In Fällen eines genehmigungsbedürftigen Aufenthalts wird daher vorausgesetzt, dass die Aufenthaltsgenehmigung für einen dauernden, nicht bloß für einen vorübergehenden Zweck erteilt worden ist (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 19. Juni 2007 - OVG 5 B 12.06 - juris; Urteil der Kammer vom 26. November 2008 - VG 2 A 81.06 - Hailbronner, in: Hailbronner/Renner, Staatangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, § 10 Rn. 16 ff., jeweils m. w. N.).
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